Dick: „Die Bundesländer sollten dem Gesetzentwurf im Bundesrat nicht zustimmen. Er muss dringend noch einmal überarbeitet werden“
STUTTGART – Anlässlich der für diesen Freitag anstehenden Abstimmung des Bundesrats über den Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz kritisiert die baden-württembergische Wirtschaft, dass wieder einmal bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht über die europäischen Vorgaben hinausgegangen werden soll. „Die Folgen sind mehr Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Die Bundesländer sollten diesem Gesetzesvorschlag im Bundesrat nicht zustimmen. Er muss dringend noch einmal überarbeitet werden“, sagte der Hauptgeschäftsführer der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), Peer-Michael Dick, am Donnerstag in Stuttgart. „Die Regelungen müssen am Ende für die Firmen auch rechtssicher und praxistauglich sein,“ erklärte er.
Der Gesetzentwurf regelt den Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Er sieht u.a. ein Wahlrecht für Hinweisgeber vor, einen Verstoß zuerst intern an eine betriebliche Stelle zu melden oder sich sofort an die Behörden zu wenden. Dick monierte, dass die EU-Vorgabe, Hinweisgeber dazu zu bringen, vorrangig interne Meldekanäle zu nutzen, in Deutschland einseitig auf die Arbeitgeber verlagert werden solle: „Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber Anreize für Beschäftigte schaffen sollen, zuerst die internen Meldeverfahren zu nutzen.“ Dabei laute der Auftrag aus der EU-Whistleblowing-Richtlinie, dass sich die Mitgliedstaaten darum kümmern sollen. „Wenn der Gesetzgeber nicht weiß, wie Anreize zur Nutzung interner Meldekanäle aussehen sollen, dann kann er diese Aufgabe nicht einfach durch dann auch noch unklare Vorgaben auf die Unternehmen übertragen. Hier stiehlt sich die Politik aus der Verantwortung“, bemängelte der UBW-Hauptgeschäftsführer.
Auch die ab dem Jahr 2025 vorgesehene Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen und dafür entsprechende Meldekanäle vorzuhalten, halten die UBW für einen Fehler. „Die Möglichkeit einer anonymen Regelung erhöht die Missbrauchsgefahr und kann den Betriebsfrieden erheblich gefährden“, warnte Dick. Der Schutz des Whistleblowers sei auch bei einer nicht anonymen Meldung durch die ausdrücklichen Vertraulichkeitsvorgaben hinreichend gewährleistet, befand er.